Rechtsprechung
VG Berlin, 07.08.2012 - 62 K 8.12 PVL |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,21692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 626 BGB, § 87 Nr 8 PersVG
Unbeachtlichkeit einer begründungsbedürftigen Zustimmungsverweigerung; Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB im Fall einer Verdachtskündigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 07.08.2012 - 62 K 8.12 PVL
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12
- BVerwG, 05.11.2013 - 6 PB 31.13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09
Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB - …
Auszug aus VG Berlin, 07.08.2012 - 62 K 8.12
Eine langjährige Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts zu den Anforderungen an die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Verdachtskündigung, die bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder mit neuen Entscheidungen (vergleiche BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - zitiert nach Juris) einen differenzierenden Prüfungsmaßstab entwickelt hat und ständig weiter entwickelt, kann zumindest einem nicht unbedeutenden Teil der Personalratsmitglieder nicht entgangen sein. - BVerwG, 27.09.1993 - 6 P 4.93
Personalvertretung - Versetzung - Verschlechterung dienstlicher …
Auszug aus VG Berlin, 07.08.2012 - 62 K 8.12
18 In Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 94, 178ff, 179; BVewGE 97, 154ff, 156 und 99, 201, 203), ist eine begründungsbedürftige Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, wenn die vom Personalrat schriftlich benannten Gründe offensichtlich haltlos sind, weil ihnen von vornherein der Bezug zu Sinn und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungserfordernisses fehlt, sie überhaupt objektiv, deutlich bzw. ohne weiteres erkennbar vorgeschoben sind, der Personalrat sich besserer Einsicht absolut verschließt oder den Standpunkt nur zum Schein bezieht bzw. sich - anders ausgedrückt - wider besseren Wissens über eine klare Sach- oder Rechtslage hinwegsetzt bzw. hinwegsetzen will.